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Satzung der Hamburger Stiftung für Migranten

Präambel

Die gemeinnützige Hamburger Stiftung für Migranten soll das Thema Ausbildung und Zugang zu Beschäftigung in Migranten-Betrieben forcieren. Dazu soll die Stiftung Anreize und Unterstützung an diejenigen Existenzgründer sowie kleine und mittlere Betriebe vergeben, die Jugendlichen mit und ohne Zuwanderungshintergrund eine Ausbildung ermöglichen.

Jugendliche, die eine Ausbildung absolvieren, werden durch individuelle Beratung und leistungsmotivierende Stipendien gefördert.

Die Stiftung führt Bildungsveranstaltungen durch und betreibt Öffentlichkeitsarbeit, um Unternehmerinnen und Unternehmern das duale System der Berufsausbildung näher zu bringen und ggf. Fördermöglichkeiten aufzuzeigen mit dem Ziel, die Ausbildungsbereitschaft und die Ausbildungskapazitäten zu erhöhen.

Außerdem wird sie Projekte konzipieren und durchführen, die an Bedarfen der Zielgruppen orientiert sind. Die Projekte werden im Rahmen des Stiftungszwecks ausschließlich gemeinnützige Ziele rund um Bildung und Ausbildung sowie Völkerverständigung verfolgen.


§1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Hamburger Stiftung für Migranten


(2) Sie ist eine gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.


(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

 
§2 Stiftungszweck

(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung der beruflichen Bildung in der Region Hamburg, unter Einschluss der Förderung des Völkerverständigungsgedankens und der Kultur sowie die Förderung von Jugendlichen mit Migrationshintergrund.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- Durchführung von Informationsveranstaltungen für Unternehmerinnen und Unternehmer, mit denen über das duale System der betrieblichen Ausbildung und entsprechende Fördermöglichkeiten informiert, die Potenziale der jugendlichen Berufsanfänger dargestellt und für die Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze für Jugendliche (insbesondere für diejenigen mit Migrationshintergrund) geworben werden soll.

- Beratung von Jugendlichen mit Migrationshintergrund über Bedeutung und Chancen der beruflichen Bildung, Motivation zur Teilnahme an der Berufsausbildung, Aufzeigen persönlicher Stärken im Bereich der interkulturellen und bilingualen Kompetenz, Aufzeigen von Suchstrategien nach Ausbildungsplätzen.

- Vergabe von Stipendien für Jugendliche mit Migrationshintergrund zur Sicherung des Ausbildungserfolges.

- Beratung von Ausbildungsbetrieben über Förderprogramme Dritter und Hilfestellung bei der Geltendmachung entsprechender Fördermittel.

- Herausgabe von Informationsmaterial und Publikationen zum Thema der beruflichen Bildung und Präsentation in den Medien sowie auf einschlägigen Messen und Ausstellungen

- Durchführung von bildenden und kulturellen Veranstaltungen, in denen bestehende Unterschiedlichkeiten zwischen den Lebensgewohnheiten anderer Nationalitäten aufgezeigt und um Verständnis und Toleranz als Beitrag zur Integration geworben werden soll.

- Organisation und Durchführung von Austauschprogrammen zur Förderung des internationalen Dialogs und des Voneinander-Lernens.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Ein weiterer Zweck ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Satzungszwecke 
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

§3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Sachspenden des Stifters sowie Dritter) erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.Umschichtungsgewinne können den zeitnah zu verwendenden Mitteln zugeschrieben werden.

(4) Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.

(5) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmung der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen.

 

§4 Anlage des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen ist substanzerhaltend und ertragbringend anzulegen.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§5 Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung wird gemäß § 86 i.V.m. § 26 BGB von einem Vorstand verwaltet, der aus drei Personen besteht. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Es können beliebig viele Amtszeiten angetreten werden. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Vorstands fort.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder durch mit einfacher Mehrheit zu Stande kommenden Beschluss unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen des Vorstandes bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.

(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, außer für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Geschäftsführer der Stiftung ist. In seiner ehrenamtlichen Funktion hat der Vorstand Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt. Sollen Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, so ist dies nur zulässig, sofern der Vorstand hierüber im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsicht Richtlinien erlässt.

(4) Veränderungen beim Vorstand werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

 

§6 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zuläßt, eine geeignete, dem Vorstand nicht zwingend angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein gemeinnützigkeitsrechtlich zulässiges angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen. Der Geschäftsführer kann aber auch Mitglied des Vorstands sein.

(3) Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, der externen Prüfern vorgelegt werden kann.

 

§7 Vertretung der Stiftung

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.

 

§8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

§9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks. Er tritt nach außen für den Stiftungszweck ein und wirbt für die Arbeit der Stiftung. Vor Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung hat der Vorstand den Stiftungsrat zu hören. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zehn und höchstens 15 Personen. Die Berufung des ersten Stiftungsrates obliegt dem Stifter.

(2) Die Mitglieder werden durch den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen. Eine Wiederwahl für eine zweite Amtszeit ist zulässig. Ein Stiftungsratsmitglied kann vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(4) Der jährlich vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht ist dem Stiftungsrat vorzulegen.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt.

 

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§11 Satzungsänderung

Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand in Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einstimmig nach Anhörung des Stiftungsrates. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

§12 Auflösung

(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand einstimmig nach Anhörung des Stiftungsrates. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Arbeitsgemeinschaft selbstständiger Migranten (ASM e.V.), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§13 Aufsicht und Inkrafttreten

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.